Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.
BÄO · Bundesärzteordnung
§ 15 BÄO
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.