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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 11 BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Rechtsprechung zu § 11 BÄO

4 Entscheidungen zitieren § 11 BÄO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 <421>). Der …
  • BGH, Urt. v. 12.11.2009 – III ZR 110/09 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.
  • BGH, Urt. v. 13.06.2024 – III ZR 279/23 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anwendbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23, BeckRS 2024, 9034 - BGHZ 240, 162). 2. Nr. 2454 der Anlage zur GOÄ ist auf die Liposuktion im Rahmen der Behandlung eines Lipödems anwendbar.
  • BGH, Urt. v. 04.04.2024 – III ZR 38/23 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger …

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