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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 1 BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

Rechtsprechung zu § 1 BÄO

4 Entscheidungen zitieren § 1 BÄO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt - keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung etwaiger veränderter Umstände …

  • BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
  • BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – GSSt 2/11 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
  • BAG, Beschl. v. 05.05.2010 – 7 ABR 97/08 · 7. Senat

    Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung

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