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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 91e AufenthG – Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

  • 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
  • 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 91e AufenthG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 91e AufenthG? Zitiere den Wortlaut.“

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