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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 81 AsylG – Nichtbetreiben des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 81 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 81 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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