(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.
(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
AsylG · Asylgesetz
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.
(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 64 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 64 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“