Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.
AsylG · Asylgesetz
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
mit.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 54 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 54 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“