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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 54 AsylG – Unterrichtung des Bundesamtes

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

  • 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
  • 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 54 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 54 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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