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Zitierfest

ArbZG · Arbeitszeitgesetz

§ 1 ArbZG – Zweck des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Zweck des Gesetzes ist es,

  • 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1 ArbZG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 ArbZG? Zitiere den Wortlaut.“

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