(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
4 Entscheidungen zitieren § 6 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen. 2. Die Unantastbarkeit …
BAG, Beschl. v. 23.05.2025 – 9 AZB 2/25 · 9. Senat
Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage
BAG, Urt. v. 21.12.2022 – 7 AZR 448/21 · 7. Senat
Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds
BVerwG, Beschl. v. 11.03.2011 – 6 PB 19/10 · 6. Senat
Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 ArbGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“