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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 6 ArbGG – Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 6 ArbGG

4 Entscheidungen zitieren § 6 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen. 2. Die Unantastbarkeit …
  • BAG, Beschl. v. 23.05.2025 – 9 AZB 2/25 · 9. Senat

    Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage

  • BAG, Urt. v. 21.12.2022 – 7 AZR 448/21 · 7. Senat

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds

  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2011 – 6 PB 19/10 · 6. Senat

    Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.

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