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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 57 ArbGG – Verhandlung vor der Kammer

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 57 ArbGG

4 Entscheidungen zitieren § 57 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 23.06.2016 – 8 AZN 205/16 · 8. Senat

    Absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zeitweise Abwesenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25/25 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
  • BAG, Urt. v. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08 · 2. Senat

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

  • BSG, Beschl. v. 25.02.2010 – B 11 AL 113/09 B · 11. Senat

    Verfahrensmangel - Verletzung des Gebotes rechtlichen Gehörs bzw des Grundsatzes des fairen Verfahrens

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