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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 53 ArbGG – Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 53 ArbGG

15 Entscheidungen zitieren § 53 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 23.08.2011 – 3 AZR 650/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben. 2. Eine betriebliche Übung kann durch die Erbringung von Versorgungsleistungen an bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger entstehen und zu deren Gunsten anspruchsbegründend wirken.
  • BAG, Beschl. v. 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A) · 10. Senat

    Leitsatz: Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
  • BAG, Urt. v. 30.07.2020 – 2 AZR 43/20 · 2. Senat

    Leitsatz: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.
  • BAG, Beschl. v. 10.10.2017 – 9 AS 5/17 · 9. Senat

    Rechtsweg - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

  • BAG, Beschl. v. 16.08.2016 – 9 AS 4/16 · 9. Senat

    Rechtsweg - Alleinentscheidung des Vorsitzenden

  • BAG, Urt. v. 22.03.2018 – 8 AZR 779/16 · 8. Senat

    Leitsatz: Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3a ArbGG grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien …

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