Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 46d ArbGG – Gerichtliches elektronisches Dokument
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 46d ArbGG verweisen
- § 64 ArbGG – Grundsatz
- § 72 ArbGG – Grundsatz
- § 112 ArbGG – Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
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