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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 30 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30 ApoG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 ApoG? Zitiere den Wortlaut.“

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