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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 20b ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20a entsteht.