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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 92 AO – Beweismittel

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  • 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
  • 2. Sachverständige zuziehen,
  • 3. Urkunden und Akten beiziehen,
  • 4. den Augenschein einnehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 92 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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