Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
AO · Abgabenordnung
§ 72 AO – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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