Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
AO · Abgabenordnung
§ 40 AO – Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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