Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
AO · Abgabenordnung
§ 38 AO – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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