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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 32 AO – Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

  • 1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
  • 2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
  • 3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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