Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
AO · Abgabenordnung
§ 312 AO – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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