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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 248 AO – Nachschusspflicht

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 248 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 248 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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