Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
AO · Abgabenordnung
§ 242 AO – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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