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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 217 AO – Steuerhilfspersonen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 217 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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