Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
AO · Abgabenordnung
§ 192 AO – Vertragliche Haftung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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