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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 192 AO – Vertragliche Haftung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 192 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 192 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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