Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 166 AO – Drittwirkung der Steuerfestsetzung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 166 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 166 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten