Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 160 AO – Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 160 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten