Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
AO · Abgabenordnung
§ 151 AO – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 151 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 151 AO? Zitiere den Wortlaut.“