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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 140 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 140 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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