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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 139d AO – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

  • 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
  • 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
  • 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
  • 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 139d AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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