Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
AO · Abgabenordnung
§ 117l AO – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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