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Zitierfest

AnfG · Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 9 AnfG – Anfechtung durch Einrede

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2017.

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.

Rechtsprechung zu § 9 AnfG

7 Entscheidungen zitieren § 9 AnfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2017 – 9 C 30/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Klage ist kraft Gesetzes unstatthaft, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318>). 2. Dem Steuergläubiger steht nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens kein Wahlrecht …
  • BFH, Urt. v. 30.06.2020 – VII R 63/18 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erfolgt durch Duldungsbescheid. 2. Der Erlass von Duldungsbescheiden kann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner unterbrechen. 3. Die Aufforderung an …
  • BGH, Urt. v. 25.03.2021 – IX ZR 70/20 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird. 2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung …
  • BFH, Urt. v. 25.04.2017 – VII R 31/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners . 2. NV: Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die …
  • BFH, Beschl. v. 24.04.2024 – VII R 57/20 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. 2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der …
  • BFH, Urt. v. 21.11.2023 – VII R 11/20 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung …

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