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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 9 AktG – Ausgabebetrag der Aktien

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 9 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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