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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 75 AktG – Neue Gewinnanteilscheine

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 75 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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