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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 71b AktG – Rechte aus eigenen Aktien

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 71b AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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