Zum Inhalt springen
Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 63 AktG – Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 63 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten