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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 61 AktG – Vergütung von Nebenleistungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 61 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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