Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.
AktG · Aktiengesetz
§ 408 AktG – Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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