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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 397 AktG – Anordnungen bei der Auflösung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 397 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 397 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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