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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 283 AktG – Persönlich haftende Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

  • 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
  • 2. die Gründungsprüfung;
  • 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
  • 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
  • 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
  • 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
  • 7. die Sonderprüfung;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
  • 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
  • 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
  • 11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
  • 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
  • 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
  • 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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