Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.
AktG · Aktiengesetz
§ 25 AktG – Bekanntmachungen der Gesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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