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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 25 AktG – Bekanntmachungen der Gesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 25 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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