Zum Inhalt springen
Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 239 AktG – Anmeldung der Durchführung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 239 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 239 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten