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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 227 AktG – Anmeldung der Durchführung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 227 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 227 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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