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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 223 AktG – Anmeldung des Beschlusses

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 223 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 223 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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