Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
AktG · Aktiengesetz
§ 223 AktG – Anmeldung des Beschlusses
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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