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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 22 AktG – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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