Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
AktG · Aktiengesetz
§ 219 AktG – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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