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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 219 AktG – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

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