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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 2 AktG – Gründerzahl

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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