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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 144 AktG – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 144 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 144 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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