§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
AktG · Aktiengesetz
§ 144 AktG – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 144 AktG? Zitiere den Wortlaut.“