Zum Inhalt springen
Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 116 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 116 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 116 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten