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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 112 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 112 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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