Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz läßt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 78 AGBGB – Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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